AVG: § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, ordnungsgemäße Kundmachung, Präklusion nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen bzw Verlust der Parteistellung bei Unterlassung der Erhebung von Einwendungen; Einwendungen, die sodann zurückgezogen werden)
§ 42 Abs 3 (mündliche Verhandlung, Präklusion, Verlust der Parteistellung; Quasi-Wiedereinsetzung)