AVG: § 45 Abs 2 (allgemeine Grundsätze über den Beweis; freie Beweiswürdigung; keine antizipative Beweiswürdigung)
VwGH 17. 4. 2012, 2011/04/0212, 0213
Der Bf hat schon bei Einbringung der gegenständlichem Nachsichtsverfahren gemäß § 26 Abs 2 GewO 1994 zugrunde liegenden Anträge den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Mag G gestellt und diesen Beweisantrag in seinen Berufungen wiederholt. Mit diesen Beweisanträgen hat der Bf das wesentliche Tatsachenvorbringen verbunden, das Unternehmen würde nunmehr derart wirtschaftlich geführt, dass nicht nur die laufenden Verbindlichkeiten getilgt, sondern auch die "Altlasten" abgedeckt würden und gesichert sei, dass der Bf weiterhin seinen Verbindlichkeiten fristgerecht nachkommen werde. Nicht nur die dem Konkursantrag zugrundeliegende Verbindlichkeit sei getilgt worden, sondern auch die übrigen unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten. Es seien genügend liquide Mittel vorhanden, um die mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Verbindlichkeiten rechtzeitig zu begleichen.