AVG: § 10 Abs 1 (Vertreter, Vollmacht; Unwirksamkeit eines telefonischen Widerrufs)
VwGH 24. 4. 2012, 2010/09/0088, 0089
Hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht enthält § 10 Abs 1 dritter Satz AVG die ausdrückliche Vorschrift, dass "(v)or der Beh … eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden" kann. Aus dieser Vorschrift, die zur Gültigkeit der mündlich erteilten Vollmacht die Anwesenheit des Vollmachtgebers "vor der Beh" verlangt, hat der VwGH den Schluss gezogen, dass einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung keine Rechtswirksamkeit zukommt und daran auch nichts der Umstand ändert, dass sich im Akt ein Vermerk der Beh über das diesbezügliche Telefongespräch befindet (VwGH 16. 10. 1989, 89/10/0167). Nichts anderes muss jedoch auch für den Fall des contrarius actus der Erteilung einer Vollmacht, nämlich des hier zu beurteilenden Widerrufs gelten, zumal § 10 AVG für den Fall des Widerrufs der Vollmacht keine besonderen Vorschriften enthält. Aus dem dritten Satz des § 10 Abs 1 AVG ist daher zu schließen, dass der fernmündliche Widerruf einer erteilten Vollmacht keine Wirkungen zeitigt, weil in diesem Fall die im Gesetz normierten Voraussetzungen, dass dies "vor der Beh" erfolgt, nicht erfüllt sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, 2004, § 10, Rz 16 und 25 ff). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.