AVG: § 17 Abs 3 (Akteneinsicht; Ausnahmen; Interessenabwägung; Einzelfallentscheidung)
BundesvergabeG 2006: § 23 (Vertraulichkeit von Unterlagen; Wahrung durch Auftraggeber; Bewerber und Bieter; keine Grundlage für völlige Verweigerung der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte)