VStG: § 30 Abs 2 (Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, Aussetzungsverpflichtung im Falle einer Subsidiaritätsklausel, wenn Zweifel an der Zuständigkeit entstehen)
GlücksspielG: § 52 Abs 1 (Verwaltungsübertretung; Veranstalten, Organisieren, Anbieten von verbotenen Ausspielungen, unternehmerische Beteiligung an diesen)