VStG § 9 Abs 6 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; strafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bei vorsätzlicher Nichtverhinderung der Tat)
VStG § 9 Abs 6 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; strafrechtliche Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bei vorsätzlicher Nichtverhinderung der Tat)