BundesvergabeG 2006: § 23 (Vertraulichkeit von Unterlagen; Wahrung durch Auftraggeber; Bewerber und Bieter; keine Grundlage für völlige Verweigerung der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte)
BundesvergabeG 2006: § 23 (Vertraulichkeit von Unterlagen; Wahrung durch Auftraggeber; Bewerber und Bieter; keine Grundlage für völlige Verweigerung der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte)