B-VG: Art 131 (Beschwerdelegitimation, keine, Verein nach behördlicher Auflösung)
Art 133 Z 1 (Unzuständigkeit des VwGH, ausschließliche Zuständigkeit des VfGH bei behauptetem materiellen Verstoß gegen freie Vereinsbildung und -betätigung)
VwGG: §§ 47 ff (Kostenersatz; keiner an Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens bei Fehlen einer unterlegenen Partei, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgelöster beschwerdeführender Verein)