TierschG: § 4 Z 1 (Begriffsbestimmungen; "Halter"; ständige oder vorübergehende Verantwortlichkeit für ein Tier; Nahebeziehung zum Tier in Form von Verantwortlichkeit oder Versorgung; keine bei bloßer Zuständigkeit für Käfigänderung, Beleuchtung und Umbauarbeiten)
VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0283