StbG 1985: § 11a Abs 1 idF BGBl I 1998/124 (privilegierte Einbürgerung wegen österreichischem Ehegatten, Staatsbürgerschaftsverleihung unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 3, ua österreichische Staatsbürgerschaft des Ehegatten und "Leben im gemeinsamen Haushalt"; aufrechte Ehe seit mindestens einem Jahr und Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik; oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren; oder die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger; oder Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. 5. 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat; "Leben im gemeinsamen Haushalt"; Begriff, Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 55a Ehegesetz unmaßgeblich, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw Verlust jeder Ehegesinnung für sich allein kein Verleihungshindernis)