Sbg MindestsicherungsG (Sbg MSG): § 1 (Ziel des Gesetzes)
§ 6 Abs 1 (bedarfsorientierte Mindestsicherung, Berücksichtigung des Einkommens des Hilfesuchenden; Einkommen, Begriff; alle Einkünfte sowie eine allfällig gewährte Wohnbeihilfe nach Sbg Wohnbauförderungsgesetz)