FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung, wenn Fremde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten)
§ 66 Abs 1 (Interessensabwägung; Ausweisung muss zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein; hier: abgeschlossenes Medizinstudium, Ehe mit Österreicherin, acht Jahre Aufenthalt)