FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung, wenn Fremde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten)
§ 66 Abs 1 (Interessensabwägung; hier: Asylverfahren der Lebensgefährtin noch nicht rechtskräftig beendet; Zuwarten, ob Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch gegen Lebensgefährtin und die beiden Kinder zulässig ist, ist zumutbar)