FPG: § 56 Abs 1 (Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder mit "Daueraufenthalt-Familienangehöriger"; Ausweisung nur, wenn weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt)