FPG 2005: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel; kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Ausweisung; Zulässigkeit, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten; mangelnde Integration trotz zehnjährigem Aufenthalt; Verbleib trotz erstinstanzlich abweisender Entscheidung des Asylantrages)