FPG 2005: § 56 FPG Abs 1 (Ausweisung von Fremden mit Daueraufenthaltstitel, Voraussetzungen; schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; gerichtliche Verurteilungen; Änderung der Gesinnung; Nachweis durch Verhalten in Freiheit)