FPG 2005: § 60 Abs 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot; Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot; bestimmte Tatsache; unrichtige Angaben über Person, persönliche Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen)