FPG 2005: § 60 Abs 2 Z 9 (Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot; bestimmte Tatsache; Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Berufung darauf für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ohne Führung eines gemeinsamen Familienlebens)