FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung; türkische Staatsangehörige; ARB 1/80; Interessenabwägung; Mutter; minderjährige, pflegebedürftige Kinder)
VwGH 19. 4. 2012, 2009/18/0465
Die Bf macht zunächst geltend, die Ausweisung sei unzulässig, weil ihr Ehemann türkischer Staatsangehöriger und schon seit Jahrzehnten im österr Arbeitsmarkt integriert sei. Die Bf könne daher das Aufenthaltsrecht ua aus dem ARB 1/80 ableiten, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Feststellung ihres Aufenthaltsrechts durch die Beh sei daher nur deklarativ.