AEUV: Art 21 (Recht jedes Unionsbürgers, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, verwehrt es dem Mitgliedstaat nicht, seinen Staatsangehörigen die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen adeligen Standesbezeichnung zu versagen; Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt)