GehG: § 21b (Kaufkraftausgleichszulage; Methoden zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds, Beurteilung durch Sachverständigengutachten, Überprüfbarkeit der Anwendung der Methode)
VwGH 23. 4. 2012, 2011/12/0013
1. Zur Vorgeschichte Hinweis auf VwGH 19. 12. 2006, 2006/06/0143 = ZfVB 2007/1855. Aus den im vorliegenden Verfahren gem § 63 Abs 1 VwGG bindenden Entscheidungsgründen dieses Erk ergibt sich, dass - in Ermangelung der an sich gebotenen Festsetzung der Kaufkraftparitäten durch eine V der BReg - die Ermittlung des jeweiligen Hundertsatzes eine im Zuge der bescheidförmigen Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage vorweg zu beurteilende Frage darstellt, wobei es zur Ermittlung der "richtigen" Paritätswerte, nämlich jener, die sich auf Grund einer "brauchbaren" Methode ergeben, eines besonderen Fachwissens bedarf. Weiters folgt aus dem Vorerkenntnis, dass zur Ermittlung des Paritätswertes auch mehrere Methoden "brauchbar" sein können, und zwar auch dann, wenn ihre Anwendung zu unterschiedlichen Paritätswerten führt. Das Vorerkenntnis kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Wahl unter mehreren "brauchbaren" Methoden der Beh zusteht, während der SV lediglich die "Brauchbarkeit" der gewählten Methode bei korrekter Anwendung zu überprüfen hat.