Krnt Wald- und Weidenutzungsrechte-LG idF LGBl 2007/11: § 42 Abs 1 (Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aberkannt, abgelöst oder geregelt werden; erfasst sind Dienstbarkeiten, deren Bestand im Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw eines Betriebes steht)