EGVG: Art 3 Abs 1 Z 1 (Winkelschreiberei; gewerbsmäßige Vertretung vor Behörden in Angelegenheiten, in denen nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt; Verein, der Rechtsberatung und Rechtsvertretung für seine Mitglieder übernimmt; Gewerblichkeit nicht begründet)
GewO 1994: § 1 Abs 2 (Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit; Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit, Ertragserzielungsabsicht)