BundesbehindertenG: § 42 Abs 1 (Behindertenpass; Eintragungen; zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig; hier: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung; Vorgehen der Behörde bei Beurteilung der Zumutbarkeit)
VwGH 25. 5. 2012, 2008/11/0128