Tir ROG 2006: § 38 Abs 1 (Wohngebiete)
Tir ROG 1984: § 12 Abs 1 (Wohngebiete; Auslegung einer Festlegung des Verwendungszwecks in Bescheid nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; Begriff Geschäftseinheit, nicht jeder beliebige Gewerbebetrieb)