Stmk BauG: § 13 Abs 12 (größere Abstände, wenn Verwendungszweck ortsunübliche Belästigungen erwarten lässt; gewisser Immissionsschutz, unabhängig von der Flächenwidmung; Einwendung unter Berufung auf § 114 Abs 2 als Einwendung nach § 13 Abs 12 zu verstehen)