Tir BauO: § 22 Abs 1 (Bauanzeige; schriftlich)
§ 22 Abs 2 (ebenso; Anschluss der Planunterlagen; unvollständige Unterlagen, Behebungsauftrag, höchstens zweiwöchige Frist)
§ 22 Abs 3 (ebenso; Prüfung durch die Behörde; Feststellung, dass das Vorhaben bewilligungspflichtig ist; Zweimonatsfrist ab Vorliegen der kompletten Bauanzeige; nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässiges Vorhaben, Untersagung, Zweimonatsfrist; Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, Hinterlegung nach § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch)