ABGB: § 415 (Vereinigung, Vermengung; Zurückbringung in den vorigen Stand möglich; Rückstellung einem jeden Eigentümer das Seinige; ist Rückstellung nicht möglich, wird die Sache den Teilnehmern gemein; Verschulden des einen, Wahlmöglichkeit des anderen, den Gegenstand zur Gänze gegen Ersatz zu behalten oder gegen Vergütung zu überlassen; kein Verschulden eines der beiden, Wahlmöglichkeit steht demjenigen zu, dessen Anteil mehr wert ist; Eigentum an überbautem Grund; geringfügiger Grenzüberbau, außerbücherliches Miteigentum am Bauwerk und an den Liegenschaften; Einschränkung auf den Eigengrenzüberbau, bei dem beide Grundstücke einem Eigentümer gehören)