Stmk BauG: § 13 Abs 1 (Abstand von Gebäuden; entweder aneinander zu bauen oder ausreichender Abstand; Gebäudeabstand vom Abstand von Gebäudefronten zu unterscheiden)
§ 13 Abs 2 (Gebäudefront, die nicht unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet; Abstand von der Grenze Anzahl der Geschoße plus 2 in Metern)