AsylG 2005: § 3 Abs 1 (Status des Asylberechtigten, Voraussetzungen, Verfolgungsgefahr, Konversion zum christlichen Glauben, nicht bloße Taufe, innere Überzeugung und Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum Christentum, Apostasie, Möglichkeit der öffentlichen Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung, Prüfung der Rückkehrgefährdung, Risiken maßgeblicher Intensität, strenge Einhaltung muslimischer Grundwerte, mögliche Todesstrafe, Iran)