AsylG 2005: § 2 Abs 1 (Herkunftsstaat, Definition, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder bei Staatenlosigkeit Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes)
AsylG 2005: § 2 Abs 1 (Herkunftsstaat, Definition, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder bei Staatenlosigkeit Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes)