Der bisher bewährte und erprobte Kommentar zum Amtshaftungsgesetz von Schragel erschien im Manz Verlag im Jahr 2003 und beruhte auf dem Stand von Mitte 2002. Mittlerweise sind weitere neun Jahre vergangen und seit dem Erscheinen des Kommentars hat sich viel in der Judikatur und in der Literatur geändert. Beispielsweise bahnbrechend ist die Entscheidung des OGH von 26. 2. 2009, 1 Ob 179/08 a, mit welcher der OGH angesichts der im Schrifttum dargelegten Lehrmeinungen die Unterscheidung zwischen physischen und juristischen Personen in Bezug auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 9 Abs 5 AHG nicht weiter aufrechterhalten konnte und wollte. Dieser Wandel der Rechtsprechung hat nun zur Folge, dass der Geschädigte im Fall der Beleihung von juristischen Personen mit hoheitlichen Befugnissen nicht anders zu stellen ist als im Fall des unmittelbaren Tätigwerdens einer physischen Person als Organ des Rechtsträgers.