BDG 1979: § 38 Abs 3 Z 1 (Organisationsänderung, wesentliche Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Identität des Arbeitsplatzes, Abberufungsinteresse, schonendste Variante)
GZ 56/12-BK/12 vom 6. 8. 2012
Für die BerK steht außer Zweifel, dass die verfahrensgegenständlich vorgenommene Organisationsänderung im dienstlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt ist, da es sich um eine Maßnahme handelt, die zum einen nicht nur den ArbPl des BW betrifft, sondern den gesamten Bereich Personalmanagement, insb den Teilbereich Pensionsangelegenheiten; zum anderen eine Maßnahme darstellt, die objektiv geeignet ist, Verbesserungen/Vereinheitlichung der Verwaltungsabläufe zu erzielen und Synergieeffekte zu nutzen (einheitliche EDV-Benutzeroberfläche, einheitliche Berechnungsprogramme samt Schulung, laufende Wartung und Betreuung einheitlicher Datenbanken …) und diese Maßnahme ua auch die Aufgaben des bisherigen ArbPl des BW in nicht unwesentlicher Weise, nämlich zu mehr als 25 %, umgestaltet, sodass das neue Tätigkeitsprofil nach dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeiten nicht mehr gleichartig ist und somit die Identität des ArbPl nicht mehr gegeben ist.