AVG: § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, Präklusion; Verlust der Parteistellung, soweit keine Einwendungen erhoben; partielle Präklusion; Konsequenzen für das Berufungsverfahren)
§ 63 Abs 5 (Berufung, Recht der Partei; Berufung einer präkludierten Partei; ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungsvorbringen ist unzulässig; Bauverfahren nach der Wiener Bauordnung)