AVG: § 7 Abs 1 Z 3 (sonstige wichtige Gründe die geeignet sind, volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; bloße vertraute Übereinstimmung mit Zeugen nicht ausreichend)
VwGH 23. 3. 2012, 2010/02/0305
Weder mit der vom Bf behaupteten "vertrauten Übereinstimmung" des Verhandlungsleiters und der Amtssachverständigen mit dem Zeugen DDr. H, noch mit dem nicht näher konkretisierten Eindruck, es sei das Ergebnis der Verhandlung bereits zu deren Beginn festgestanden, wird hinreichend konkret das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes der Befangenheit des Verhandlungsleiters bzw der Amtssachverständigen iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG dargetan. (Vorliegen eines nicht auflösbaren Widerspruches der Begründung des angef B betreffend die Bemessung der verhängten Geldstrafe zur Änderung des Spruches durch Wegfall der verschärften Strafsanktion in schweren Fällen der Tierquälerei). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.