AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, formelle oder materielle Mängel, Verbesserungsauftrag; Fehlen von Belegen, die erkennbar mit dem Antrag vorzulegen wären; was ein Mangel ist, ist aus der anzuwendenden materiellen Bestimmung zu ermitteln)
AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, formelle oder materielle Mängel, Verbesserungsauftrag; Fehlen von Belegen, die erkennbar mit dem Antrag vorzulegen wären; was ein Mangel ist, ist aus der anzuwendenden materiellen Bestimmung zu ermitteln)