VStG: § 31 Abs 3 erster Satz (Strafbarkeitsverjährung, 3 Jahre ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit; Unzulässigkeit der Fällung eines StrafErk, worunter auch eine bestätigende Berufungsentscheidung zu verstehen ist; Maßgeblichkeit der rechtswirksamen Erlassung gegenüber dem Beschuldigten)