B-VG: Art 133 Z 4 (Entscheidung von Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag; Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen; hier: Disziplinarsenat der Ärztekammer)
VwGH 20. 3. 2012, 2012/11/0060
1. Mit dem angef B des Disziplinarsenates der Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit wurde der Bf eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt. Unter "Rechtsmittelbelehrung" war ausgeführt, dass gegen die Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, es könne dagegen jedoch binnen sechs Wochen ab Entscheidungszustellung Beschwerde an den VfGH erhoben werden.