ASVG: § 227 (Ersatzzeiten; Entrichtung von Beiträgen für Ersatzzeiten nur für Kalendermonate, die nicht ohnehin bereits als Beitragsmonat gelten; Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit steht der Bewilligung der Beitragsentrichtung für Ersatzzeiten im gleichen Zeitraum nur insoweit entgegen, als auch Beitragszeiten erworben wurden)