NÖ ROG: § 19 Abs 4 (Grünland; bauliche Anlagen nur soweit für eine Nutzung nach Abs 2 erforderlich; Austausch von Bausubstanz, soweit Sanierung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich; Abriss und Neuerrichtung nicht gedeckt; Wohnhütte bei Entfernung von 25 km zwischen den Feldstücken und dem Hof nicht erforderlich)