OÖ BauO: § 31 Abs 5 (Bauverfahren, Einwendungen der Nachbarn; Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken, Berücksichtigung der Geltendmachung von Immissionen, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken, soweit die Immission aufgrund eines Bescheides zulässig; heranrückende Bebauung; Einwirkungen, die von Bienenzucht, Fischteich oder Pferdekoppel ausgehen, unbeachtlich)