AVG: § 63 Abs 4 (Beschwerdeverzicht, wirksamer)
AsylGH 7. 11. 2011, S3 422339-1/2011
1. Mit dem angef B wurde I. der Antrag des Bf auf internationalen Schutz gem § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gem Art 10 Abs 1 Dublin-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Bf gem § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österr Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf nach Ungarn gem § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig ist. Dieser B wurde dem Bf am 21. 10. 2011 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurde dem Bf gem § 66 Abs 1 AsylG 2005 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und der Bf darüber mittels Verfahrensanordnung in türkischer Sprache informiert. Am 25. 10. 2011 wurde der Bf über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr beraten. Dabei erklärte der Bf schriftlich, er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren, und sei darüber informiert worden, dass mit seiner Ausreise das Asylverfahren als gegenstandslos abzulegen sei. Am 27. 10. 2011 wurde die vorliegende Beschwerde gegen den B des Bundesasylamtes vom 21. 10. 2011 erhoben.