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Redaktionsversehen im Verwaltungsrecht

AbhandlungenYvonne RogatschZfV 2012/1232ZfV 2012, 788 Heft 5 v. 14.11.2012

Redaktionsversehen werden im Schrifttum meistens im Zusammenhang mit einem konkreten Beispiel, das ein Redaktionsversehen darstellen soll, behandelt.11ZB Hubert W. Fuchs, Offenlegungs- und Meldeverpflichtung nach § 13 Abs 6 KStG 1988 und nach § 5 und Art XI Abs 1b PSG - ein Redaktionsversehen?, AFS 2011, 104; Andreas Gerhartl, Krankenversicherung von Lehrbeauftragten während der Ferien? Redaktionsversehen oder bewusste gesetzgeberische Tätigkeit?, SozSi 2005, 508; Maximilian Rombold, Werbungskosten: Unklarheiten beim Pendlerpauschale. Ein Redaktionsversehen gehört dringend beseitigt!, SWK 2011, 603. Nur geringe Beachtung wird "Redaktionsversehen" hingegen auf abstrakter Ebene im Rahmen der juristischen Methodenlehre geschenkt. Der Grund mag darin liegen, dass nach überwiegender Meinung von Lehre, Literatur und Rechtsprechung Redaktionsversehen "berichtigend ausgelegt" werden dürfen. Allerdings ist zu bedenken, dass Berichtigungen ein Abgehen von einer gerade in rechtsstaatlichen Ordnungen wichtigen Wortsinninterpretation darstellen, weshalb sog Redaktionsversehen auch aus methodischer Sicht besonders interessant erscheinen.

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