B-VG: Art 10 Abs 1 Z 10 (Kompetenzbestimmung; Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; auch, wenn sich Vorhaben aus der Änderung und Erweiterung eines bereits starkstromwegerechtlich rechtskräftig genehmigten Teilstück und aus einem neu zu errichtenden und somit starkstromwegerechtlich erstmals zu bewilligenden Teilstück zusammensetzt)