Verordnung des BMVIT betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV) 2008, BGBl II 254: § 3 Abs 2 zweiter Satz (Ausnahmebestimmungen; Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern; Verwendungsbeschränkung für bestimmte Hubschraubertypen im Hinblick auf bestimmte Bauvorschriften; technische Vorschrift; Normerlassung ohne Einhaltung der gebotenen Verfahrensvorschriften nach dem Notifikationsgesetz)