PoststrukturG: § 17 Abs 3 Z 12 (Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger; Einrichtung bestimmter nachgeordneter Personalämter zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen, Personalamt Wien; Zuständigkeit als Dienstbehörde erster Instanz)
§ 17a (Dienstrecht für Beamte)