WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt)
§ 138 Abs 2 (in allen anderen Fällen ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist; Alternativauftrag)