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VwGH 26. 1. 2012, 2011/07/0112 (Wasserrecht)

VwGHWasserrechtZfV 2012/1161ZfV 2012, 743 Heft 4 v. 21.9.2012

WRG 1959: § 138 Abs 1 lit a (Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt)

§ 138 Abs 2 (in allen anderen Fällen ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist; Alternativauftrag)

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