AVG: § 66 Abs 2 (Berufungsbehörde; Behebung des Bescheides und Verweis an Behörde erster Instanz; Voraussetzungen)
FSG: § 24 Abs 1 Z 2 (Einschränkung der Lenkberechtigung; hier: Ergänzung der fachärztlichen Stellungnahme oder des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich; kein Grund für Aufhebung gemäß § 66 Abs 2 AVG)