AVG: § 69 Abs 1 Z 1 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Voraussetzungen, ua Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; Voraussetzung, ua rechtskräftige Verfahrensbeendigung durch wirksame Zustellung des Bescheides, keine, Zustellung an nicht vertretungsbefugte Person)