AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Form; schriftlich, mündlich oder telefonisch, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist; Ausdehnung der Subsidiaritätsklausel auch auf Abs 2, Anordnung der schriftlichen Einbringung einer Vorstellung als abweichende Anordnung verstanden, die auch die Anwendung des Abs 2 ausschließe; Einführung der Begriffe Anbringenstypen und Anbringensübermittlungsarten)